Anlage Nr. 12 zum Protokoll Nr. 4/53 des ZK-Sekretariats vom 20. Januar 1953

Durchführungsbestimmung über die Ordnung des Verkaufs von Lebensmitteln und Industriewaren entsprechende der Verordnung zur Verhinderung der Spekulation mit Lebensmitteln und Industriewaren vom 27. November 1952
  1. Alle Lebensmittel und Industriewaren werden an die Bevölkerung des demokratischen Sektors von Groß-Berlin und der DDR gegen Vorzeigung ihres Personalausweises oder des Stammabschnittes der Lebenmittelkarte verkauft. Einwohner der Westsektoren Berlins, welche in volkseigenen oder ihnen gleichgestellten Betrieben arbeiten, kaufen Waren gegen Vorzeigung des Betriebsausweises für den Einkauf.
  2. Beim Einkauf von Lebensmitteln im Werte von mehr als DM 20,- und Industriewaren im Werte von mehr als DM 50,- (fünfzig) muß der Verkäufer vom Käufer verlangen, daß außer der Lebensmittelkarte oder des Betriebsausweises für den Einkauf ebenfalls der Personalausweis vorgezeigt wird.
  3. In Restaurants, Cafés, Frühstücksstuben, bei Abgabe von kalten und warmen Speisen, alkoholischen und alkoholfreien Getränken erfolgt der Verkauf auf Vorzeigung der unter Punkt 1 aufgeführten Ausweise.
  4. Der Verkauf von Waren in den Geschäften der HO, die sich in größeren Betrieben befinden, erfolgt gegen Vorzeigung eines Ausweises.
  5. Die Annahme von Aufträgen aus der Bevölkerung auf Ausführung von Arbeiten in Ateliers, Handwerksbetrieben und anderen lebensnotwendigen Einrichtungen erfolgt gegen Vorzeigung des Personalausweises der DDR, des demokratischen Sektors von Groß-Berlin oder des Betriebsausweises für den Einkauf.
  6. Ohne Vorzeigung eines Personalausweises oder eines Stammabschnittes der Lebensmittelkarte haben das Recht einzukaufen:
    1. Angestellte der Deutschen Volkspolizei in Uniform,
    2. Militärpersonen ausländischer bewaffneter Kräfte, stationiert auf dem Territorium der DDR oder des demokratischen Sektors von Berlin in Uniform.
  7. Ausländer mit gültiger Aufenthaltsgenehmigung für die DDR oder den demokratischen Sektor Berlins kaufen Waren bei Vorzeigung ihres Ausweises.
  8. Inhaber eines gültigen Interzonenpasses für die Einreise in die DDR (oder den demokratischen Sektor Berlins) kaufen Waren gegen Vorzeigung dieses Ausweises (Passes).
  9. Einwohner der Westsektoren Berlins, die die Lebensmittelkarte mit dem Aufdruck "Solidaritätsaktion" besitzen, können Waren in den Geschäften des demokratischen Sektors Berlins gegen Vorzeigung dieser Lebensmittelkarte kaufen.
  10. Mitarbeiter der Diplomatischen Missionen und die Angehörigen ihrer Familien kaufen Waren gegen Vorzeigung ihres vom Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der DDR ausgestellten Ausweises.
  11. Auch Bezugskarten für Industriewaren wird ohne Vorlegung anderer Ausweise im Umfange ihrer Wirksamkeit verkauft. Karten für Industriewaren sind keine Ausweise, die das Recht für den Einkauf anderer Waren entsprechend der Verordnung vom 27. November 1952 geben.
  12. Die Abteilung Handel und Versorgung des Magistrats von Groß-Berlin führt die Ausgabe neuer Lebensmittelkarten nur gegen Rückgabe des Stammabschnittes der Lebensmittelkarte des verflossenen Monats durch. Stammabschnitte der Lebensmittelkarte IVa (Kinder bis zu 6 Jahren) berechtigen nicht zum Einkauf von Waren entsprechend der Verordnung vom 27. November 1952.
  13. Für den Erwerb von Waren für spekulative Zwecke und jeder andere Versuch der Verletzung der Verordnung vom 27. November 1952 werden die Schuldigen entsprechend § 6 der Verordnung bestraft.
  14. Personen gemäß § 3 der Verordnung vom 27. November 1952 erhalten Betriebsausweise für den Einkauf in den Betrieben und Einrichtungen, in denen sie tätig sind. VE-Betriebe und ihnen gleichgestellte Unternehmen reichen monatlich die Liste dieser Belegschaftsangehörigen bei der Abteilung Arbeit des Magistrats von Groß-Berlin, Berlin C.2, Georgenkirchplatz 2-10, ein. Die Ausweise werden im Betrieb durch die Personlaabteilung ausgegeben.
  15. Die Abgabe der wichtigsten Lebensmittel und Industriewaren an eine Person erfolgt im Umfange der den Durchführungsbestimmungen beiliegenden Aufstellung der Mengenbegrenzung.
  16. Die Kontrolle über die Durchführung der Verordnung und der Durchführungsbestimmung obliegt
    1. den Kontroll- und Inspektionsgruppen der Abteilung Handel und Versorgung des Magistrats von Groß-Berlin, der HO und des Konsums
    2. der Volkspolizei
    3. dem Amt für Kontrolle des Zoll- und Warenverkehrs,
    4. den Kommissionen - geschaffen aus Aktivisten der Arbeiter und Angestellten der volkseigenen Betriebe und Einrichtungen Der Kommission gemäß des Punktes 16d der Durchführungsbestimmungen wird durch die Abteilung Handel und Versorgung der Stadtbezirke gebildet.
  17. 17. Der Text der Verordnung zur Verhinderung der Spekulation mit Lebensmitteln und Industriewaren vom 27. November 1952 muß in allen Geschäften an gut sichtbarer Stelle ausgehängt sein.
  18. 18. Alle im Handel tätigen Personen, ebenfalls die Leiter der Einrichtungen und Unternehmen gemäß § 5 der Verordnung vom 27. November 1952 müssen ihre Kenntnisnahme der Verordnungen und Durchführungsbestimmungen schriftlich bestätigen. Mitarbeiter der HO und des Konsums machen sich bekannt mit der Verordnung vom 27. November 1952 durch die Geschäftsleiter. Leiter der Einrichtungen und Unternehmen des § 5, ebenfalls Privathändler, über die betreffende Abteilung der Räte und Stadtbezirke. Die Geschäftsleiter und die Leiter der Abteilung Handel und Versorgung der Stadtbezirke müssen die schriftlichen Bestätigungen aufbewahren.


Anhang zu den Durchführungsbestimmung zur Verordnung vom 27. November 1952

Höchstnormen (Begrenzung) für die Abgabe der wichtigsten Industriewaren an eine Person:

Lfd. Nr. Benennung der wichtigsten
Industriewaren
EinheitMengeBemerkungen
1Stoff für OberbekleidungAbschnitt1 
2Stoff für PaletotAbschnitt1 
3fertige OberbekleidungAbschnitt1 
4UnterwäscheGarnitur2 
5Herren-OberhemdenStück1 
6Strickwaren (Oberkleid.)Stück1 
7BettwäscheStand1 
8TischdeckeStück1 
9Stoff für Bettwäschem15f. 1 Stand
10Gardinenstoffm15 
11Möbelstoffm15 
12Tüllm15 
13TeppicheStück1 
14Läuferstoffm5 
15DeckenStück1 
16StrümpfePaar2 
17PelzwarenStück1nach Maß
18LederhandschuhePaar1nach Maß
19SchuhePaar1nach Maß
20KinderschuhePaar1 
21MusikinstrumenteStück1 
22RadioapparateStück1 
23NähmaschinenStück1 
24SchreibmaschinenStück1 
25FahhräderStück1 
26FotoapparateStück1 
27UhrenStück1 
28elektrische Geräte für HauswirtschaftStück1 
29ReißzeugStück1 


Anhang zu den Durchführungsbestimmung zur Verordnung vom 27. November 1952

Höchstnormen (Begrenzung) für die Abgabe der wichtigsten Lebensmittel an eine Person:

Lfd. Nr. Benennung der wichtigsten
Industriewaren
EinheitMengeBemerkungen
1BrotStück11 1/2 kg
2Backwarenkg1/2 
3Zuckerkg1 
4Mehlkg2 
5Fleischkg1 
6Wurstwarenkg1/2 
7FleischkonservenGlas/Dose1 
8FischkonservenDose1 
9Salzheringe und
Räucherheringe
kg1/2 
10frische Fischekg1 
11Butterkg1/4 
12Margarinekg1/4 
13Speiseölkg1/4 
14Käsekg1/2 
15Teigwaren
(Nudeln, Makkaroni usw.)
kg1 
16Süßwarenkg1/2 
17Konditorwarenkg1/2 
18Marmeladekg1/2 
19Obstkg1 
20Obst- und
Gemüsekonserven
Glas/Dose1 


[Quelle: SAPMO-BArch, DY30/J IV 2/3/335]